Weiterbildung


Pflicht zur Weiterbildung

Jeweils nach fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch den Besuch einer Weiterbildung aufgefrischt werden, die aus der Teilnahme an einer 35 Stunden umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Fortbildungsschulung besteht.

Spätestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) bzw. 10.09.2014 (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten an einer Weiterbildung teilgenommen haben. Danach sind auch hier die Kenntnisse erneut im Fünf-Jahres-Rhythmus nachzuweisen.

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